Stefan O. J. Klein
Rechtsanwalt und Steuerberater Köln

Rechtsanwalt
Insolvenzrecht

Insolvenzrecht

Auch in Krisenzeiten stehen wir unseren Mandanten als Rechtsanwalt und Steuerberater kompetent zur Seite. Primäres Ziel unserer Beratung ist es, die Krise abzuwenden und die Insolvenz zu vermeiden. Unsere Beratungsangebot umfasst daher auch die zutreffende Erfassung Ihrer aktuellen Ertrags- und Vermögenssituation in Form einer Überschuldungsbilanz – auch unter going concern Gesichtspunkten.

Insolvenzantragspflicht

Die Insolvenzantragspflicht trifft insbesondere Geschäftsführer einer GmbH bzw. einer GmbH & Co KG. Diese sind verpflichtet, innerhalb von drei Wochen ab Kenntnis vom Vorliegen des Insolvenzgrundes, Insolvenzantrag zu stellen. Zur Feststellung der Überschuldung hat der Geschäftsführer eine sog. Überschuldungsbilanz mit Liquidationswerten aufzustellen.
Besteht eine positive Festbestehens- und Ertragsprognose, darf der Geschäftsführer auf einer zweiten Stufe die Aktiva einer Gesellschaft unter „going concern“ Gesichtspunkten bewerten.

Moratorium – außergerichtlicher Vergleich

Das sog. Moratorium (=Tilgungsstreckung) ist eine Vereinbarung mit allen Gläubigern über einen eventuell zinsfreien Zahlungsaufschub. Damit ist die Zahlungsunfähigkeit für den Zeitraum des Moratoriums beseitigt. Zu beachten ist hier der Grundsatz der Gleichbehandlung aller Gläubiger. Widerspricht nur ein Gläubiger, scheitert das gesamte Moratorium.
Ebenfalls besteht die Möglichkeit, mit den Gläubigern im Rahmen eines außergerichtlichen Vergleichs einen Schuldenschnitt zu vereinbaren. Die Quote bzw. die Laufzeit des Moratoriums sind hierbei frei verhandelbar.

Verbraucherinsolvenzverfahren

Das Verbraucherinsolvenzverfahren bzw. das anschließende Restschuldbefreiungsverfahren gibt Ihnen die Möglichkeit, sich sämtlicher, persönlicher Schulden zu befreien. Die Wohlverhaltsphase beträgt 6 Jahre und kann, sofern 35% der Schulden sowie die Verfahrenskosten bezahlt wurden, auf 3 Jahre verkürzt werden.
Bei Steuerschulden aus einer rechtskräftig verurteilten Steuerhinterziehung ist zu beachten, dass diese nicht von der Restschuldbefreiung umfasst sind.