Stefan O. J. Klein
Rechtsanwalt und Steuerberater Köln

Aktuelles
02.9.2025 | Einkommensteuer

Ehegattenverträge im Steuerrecht – aktuelle Rechtsprechung zur steuerlichen Anerkennung von Mietverhältnissen zwischen Ehegatten

Viele Unternehmer, Freiberufler und Selbständige in Köln und Umgebung stellen sich die Frage, wie Verträge zwischen Ehegatten steuerlich behandelt werden. Besonders dann, wenn ein Ehegatte dem anderen betriebliche Räume überlässt und hierfür ein Mietvertrag abgeschlossen wird, ist die Unsicherheit groß: Wird das Finanzamt das Vertragsverhältnis akzeptieren? Oder droht die Nichtanerkennung mit erheblichen steuerlichen Nachteilen?

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich in einer aktuellen Entscheidung mit genau diesem Thema befasst: der steuerlichen Anerkennung eines Ehegatten-Mietvertrags, wenn der vermietende Ehegatte Teile der Miete später wieder als Einlage in den Betrieb des anderen Ehegatten zurückführt.

Für Steuerpflichtige, die eine solche Gestaltung nutzen oder planen, ist diese Rechtsprechung hochrelevant. Als Steuerberater in Köln möchten wir Ihnen die Kernaussagen der Entscheidung erläutern und praxisnah darstellen, wie Sie Ehegattenverträge rechtssicher gestalten können.


Sachverhalt: Mietvertrag zwischen Ehegatten und Angriff des Finanzamts

Im Streitfall ging es um einen Rechtsanwalt, der die Kanzleiräume von seiner Ehefrau gemietet hatte. Die Mietzahlungen flossen ordnungsgemäß von seinem Geschäftskonto auf ein Vermieterkonto der Ehefrau. Gleichzeitig tätigte die Ehefrau immer wieder Einlagen in die Kanzlei, um deren laufende Kosten zu decken.

Das Finanzamt wertete diese Konstellation als Scheinvertrag und erkannte den Mietvertrag steuerlich nicht an. Begründung: Die Miete sei wirtschaftlich gar nicht beim Vermieter-Ehegatten verblieben, sondern letztlich wieder an den Mieter-Ehegatten zurückgeflossen.

Das Finanzgericht bestätigte zunächst diese Sichtweise – doch der BFH widersprach in zentralen Punkten und hob die Entscheidung auf.


Rechtlicher Rahmen

Maßgeblich sind u. a. § 4 Abs. 4 EStG (Betriebsausgaben), § 21 Abs. 1 EStG (Vermietung und Verpachtung), § 41 AO (Scheingeschäft), § 42 AO (Gestaltungsmissbrauch). Im Fokus steht der Fremdvergleich sowie die tatsächliche Durchführung.

Kernaussagen des BFH – was jetzt gilt

Kein Scheingeschäft allein wegen späterer Einlagen

Überweist der Mieter-Ehegatte die Miete vom betrieblichen Konto auf ein eindeutig dem Vermieter-Ehegatten zuzurechnendes Konto, liegt regelmäßig kein Scheingeschäft vor. Auch wenn der Vermieter-Ehegatte später Einlagen in den Betrieb leistet (selbst aus gemeinsamen Mitteln), ist das keine Rückzahlung der Miete im Sinne eines Gesamtplans zur Umgehung der Rechtsfolgen.

Fremdübliche Hauptpflichten genügen – kleine Formmängel sind nicht tödlich

Für die steuerliche Anerkennung kommt es maßgeblich auf den sogenannten Fremdvergleich an:

  • Sind die Hauptpflichten (Überlassung der Räume, Zahlung des Mietzinses) klar geregelt und durchgeführt?
  • Wird die Miete regelmäßig gezahlt und verbucht?

Kleinere Abweichungen (z. B. fehlende Nebenkostenabrechnungen, nicht jede Vertragsänderung schriftlich fixiert) führen nicht automatisch zur Nichtanerkennung.

Verwendung der Mittel ist unbeachtlich

Die Tatsache, dass der Vermieter-Ehegatte die vereinnahmte Miete später wieder als Einlage in den Betrieb des Mieter-Ehegatten zurückführt, ist steuerlich irrelevant. Entscheidend bleibt, dass die Zahlung zivilrechtlich wirksam und wirtschaftlich nachvollziehbar erfolgt ist.

Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht

Der BFH weist darauf hin, dass bei langjährigen Verlusten zusätzlich die Frage zu stellen ist, ob der Betrieb des Mieter-Ehegatten überhaupt noch mit Gewinnerzielungsabsicht geführt wird. Nur wenn diese vorliegt, können die Mietzahlungen als Betriebsausgaben berücksichtigt werden.

Prüffelder im zweiten Rechtsgang

Das Gericht muss (a) die Fremdüblichkeit im Gesamtbild noch einmal würdigen, (b) eine etwaige Privatnutzung (z. B. durch Kinder) als nicht abzugsfähige Kostenanteile nach § 12 Nr. 1 EStG abgrenzen und (c) bei anhaltenden Verlusten die Gewinnerzielungsabsicht prüfen (Liebhaberei-Abgrenzung).


Praxisleitfaden: So werden Verträge zwischen Ehegatten anerkannt

Anforderungen an Gestaltung und Durchführung von Ehegattenverträgen

Die Entscheidung stärkt die Position von Steuerpflichtigen, die Ehegattenverträge schließen. Verträge zwischen Ehegatten sind steuerlich grundsätzlich anerkennungsfähig, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Zivilrechtliche Wirksamkeit: Der Vertrag muss rechtlich wirksam abgeschlossen sein.
  2. Klarheit der Hauptpflichten: Überlassung der Räume, Höhe der Miete, Zahlungsmodalitäten müssen eindeutig geregelt sein.
  3. Tatsächliche Durchführung: Die Miete muss regelmäßig überwiesen und auf einem separaten Konto des Vermieter-Ehegatten gutgeschrieben werden.
  4. Fremdvergleich: Die Vertragsgestaltung muss dem entsprechen, was auch fremde Dritte vereinbaren würden.

Was gilt es zu vermeiden?

  • Unklare Nebenkostenregelungen: Auch wenn der BFH diese nicht als Hauptpflicht ansieht, sollten Nebenkosten klar geregelt und zumindest nachvollziehbar abgerechnet werden.
  • Mündliche Anpassungen: Änderungen der Miethöhe oder Nutzung sollten stets schriftlich fixiert werden.
  • Private Nutzung: Wenn Räume teilweise privat genutzt werden (z. B. durch Kinder), ist der Betriebsausgabenabzug anteilig zu kürzen.

Einkommensteuerliche Auswirkungen

  • Mietzahlungen des Mieter-Ehegatten sind Betriebsausgaben.
  • Mieteinnahmen des Vermieter-Ehegatten sind Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
  • Dadurch kann eine steuerliche Verlagerung zwischen den Ehegatten erreicht werden – sinnvoll insbesondere dann, wenn ein Ehegatte höhere Einkünfte hat und der andere in einem niedrigeren Steuersatz liegt.

Privatnutzung konsequent abgrenzen

Wird ein Teil der Fläche privat genutzt (z. B. Wohnen/Kind), sind die zugehörigen Mietaufwendungen nicht betrieblich veranlasst. Folge: anteilige Nichtabziehbarkeit nach § 12 Nr. 1 EStG; ggf. Nutzungsentnahme ansetzen. Empfehlung: Grundrisse mit Flächenquoten und eine nutzungsbezogene Kostenabgrenzung vorhalten.

Gewinnerzielungsabsicht im Blick behalten

Bei langjährigen Verlusten prüft die Finanzverwaltung die objektive Eignung, dauerhaft Gewinne zu erzielen. Reagiere marktgerecht: Kostenstruktur überprüfen (v. a. Raumkosten), Flächenbedarf realistisch anpassen, Pricing anpassen, akquisitorische Maßnahmen dokumentieren. Kündigungsrechte im Vertrag (z. B. 6-Monats-Frist) sind wirtschaftlich zu nutzen, wenn die Kosten-Einnahmen-Relation nicht mehr passt.


Einkommensteuerliche Wirkungen und Gestaltungsnutzen

Doppelte Wirkung – Betriebsausgaben vs. Vermietungseinkünfte

Beim Mieter-Ehegatten mindert die Miete als Betriebsausgabe den Gewinn (§ 4 Abs. 4 EStG). Beim Vermieter-Ehegatten entstehen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 Abs. 1 EStG), gegen die übliche Werbungskosten (AfA, Zinsen, Erhaltungsaufwand) abgezogen werden. In Summe kann sich – je nach Progression – ein steuerlicher Verlagerungseffekt ergeben.

Umsatzsteuerliche Einordnung (Kurzüberblick)

Bei Option zur Umsatzsteuer (z. B. an Unternehmer) ist auf korrekte Rechnungsstellung und Vorsteuerabzug zu achten. Die Miethöhe netto/zzgl. USt sollte konsistent dokumentiert und die Abführung plausibel sein.

Dokumentationspaket für die Betriebsprüfung

Mietvertrag, Nachträge, Grundrisse, Flächenberechnungen

Marktvergleich/Exposé/Gutachten zur Miethöhe

Zahlungsnachweise (Kontoauszüge: Betriebskonto → Vermieterkonto)

Nebenkostenregelung und Abrechnungen/Belege

Nachweise zu Nutzungsänderungen/Privatanteilen

Unterlagen zur Gewinnerzielungsstrategie (Kalkulationen, Maßnahmen)


Checkliste für die steuerliche Anerkennung (Quick-Check)

Muss-Kriterien (Hauptpflichten)

  • Schriftlicher Vertrag, klare Objekt-/Flächenbeschreibung
  • Marktübliche Miete, Zahlungsplan, Fälligkeiten
  • Monatliche Zahlung vom Betriebskonto auf Vermieterkonto

Soll-Kriterien (Risikominimierung)

  • Nebenkostenregelung mit nachvollziehbarer Abrechnung oder sauberer Pauschale
  • Jede wesentliche Änderung schriftlich nachhalten
  • Dokumentation der Flächennutzung und Privatanteile

Unsere Empfehlung als Steuerberater Köln

Die Entscheidung des BFH zeigt: Ehegattenverträge sind steuerlich gestaltbar und anerkennungsfähig – wenn sie professionell aufgesetzt und durchgeführt werden.

Als Steuerberater in Köln unterstützen wir Sie dabei,

  • Miet- und andere Verträge zwischen Ehegatten rechtssicher zu gestalten,
  • die Einkommensteuer-Folgen optimal zu nutzen,
  • Verträge und Zahlungen so zu dokumentieren, dass das Finanzamt keine Angriffspunkte hat,
  • und bei Betriebsprüfungen Ihre Interessen durchzusetzen.

Fazit

Das BFH-Urteil macht deutlich: Nicht jeder Geldfluss zwischen Ehegatten ist automatisch ein Scheingeschäft. Entscheidend sind eine klare Vertragsgestaltung, die tatsächliche Durchführung und ein nachvollziehbarer Fremdvergleich.

Wer diese Punkte beachtet, kann Ehegattenverträge steuerlich optimal nutzen – insbesondere bei Mietverhältnissen zwischen Ehegatten.


Wie wir Sie unterstützen können

BeratungsfeldUnser Angebot
Gestaltung EhegattenverträgeErstellung und Prüfung von Miet-, Darlehens- oder Arbeitsverträgen zwischen Ehegatten
Steuerliche AnerkennungSicherstellung der fremdüblichen Ausgestaltung und Dokumentation
Einkommensteuer-OptimierungNutzung von Verlagerungseffekten zwischen den Ehegatten
BetriebsprüfungVertretung gegenüber dem Finanzamt und Durchsetzung der steuerlichen Anerkennung
Langfristige BeratungLaufende steuerliche Betreuung und Optimierung Ihrer Gesamtsituation

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