Kompetente rechtsanwaltliche Beratung im Steuerrecht ist ein Garant dafür, dass Sie mit Ihrem Anliegen nicht nur Recht haben, sondern auch Recht bekommen. Dies gilt nicht allein für Klagen vor den Finanzgerichten, wo eine eigene Prozessordnung greift, sondern setzt bereits im allgemein finanzbehördlichen Verfahren ein. Nur eine präzise Kenntnis und Erfahrung mit der insoweit einschlägigen Abgabenordnung vermag Ihren Fall zum Erfolg führen.
Einspruchs- und Klageverfahren
Als Rechtsanwalt vertreten wir Sie deutschlandweit in allen steuerrechtlichen Einspruchs- und Klageverfahren. Zur Kostenreduzierung sollte bereits mit Einreichung des Einspruchs beim Finanzamt eine intensive Recherche derzeitig anhängiger Klageverfahren vorgenommen werden.
Ist über den Kern Ihrer Rechtsfrage bereits bei einem anderen Finanzgericht eine Klage anhängig, kann in Ihrem Einspruchsverfahren ein Ruhen des Verfahrens beantragt werden. Die Einreichung einer eigenen eventuell kostenintensiven Klage erübrigt sich dadurch.
Einstweiliger Rechtsschutz
Bei Einspruch und Klageverfahren ist zu beachten, dass diese keine aufschiebende Wirkung haben. Gleichwohl Sie sich in der Hauptsache mit dem Einspruch bzw. einer Klage gegen die Steuerfestsetzung wehren, ist das Finanzamt befugt, aus dem Steuerbescheid zu vollstrecken.
Ein Vollstreckungsschutz für die Zeit der Rechtsmittelverfahrens kann dadurch erreicht werden, dass mit dem Einspruch ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt wird. Wird dieser vom Finanzamt abgelehnt, so ist einstweiliger Rechtsschutz beim Finanzgericht zu suchen.
Revision und Nichtzulassungsbeschwerde
Wird die Revision vom Finanzgericht zugelassen, so kann dessen Entscheidung durch einen entsprechenden Antrag beim Bundesfinanzhof angegriffen werden.
Insoweit empfiehlt es sich bereits bei Klageeinreichung beim Finanzgericht die Zulassung der Revision zu beantragen. Zu beachten ist weiterhin, dass beim Bundesfinanzhof Vertretungszwang besteht. Sie müssen sich etwa durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Wird die Revision vom Finanzgericht nicht zugelassen, so kann hiergegen Beschwerde beim Bundesfinanzhof eingelegt werden.