Stefan O. J. Klein
Rechtsanwalt und Steuerberater Köln

Aktuelles
05.1.2022 | Umsatzsteuer

Kleinunternehmerregelung – Grenzüberschreitender Waren- und Dienstleistungsverkehr

Die Kleinunternehmerregelung ist eine besondere Besteuerungsform des Umsatzsteuerrechts. Sie bietet vor allem Unternehmen zu Beginn ihrer Tätigkeit und kleineren Unternehmen allgemein eine Reihe von umsatzsteuerlichen und administrativen Vorteilen. Kommt es zum grenzüberschreitenden Waren- und Dienstleistungsaustausch, sind einige Besonderheiten zu beachten.

I.       Leistungsbezug aus dem   Ausland

1.         aus dem Drittland

Waren: Werden Waren im Drittland eingekauft, fällt bei der Einfuhr im Regelfall Einfuhrumsatzsteuer – ohne Vorsteuerabzugsberechtigung – an.

Zudem können Zölle anfallen. Schuldner dieser Abgaben ist jeweils der Anmelder. Von den vereinbarten Lieferkonditionen mit dem Verkäufer ist es abhängig, wer die Abgaben entrichten muss.

Dienstleistungen: Beim Bezug sonstiger Leistungen von einem Drittlandsunternehmer kommt es grundsätzlich zur Steuerschuldnerschaft des Kleinunternehmers. Der Vorsteuerabzug ist ausgeschlossen.

2.    aus dem EU-Ausland

Waren: Wird eine Ware aus dem EU-Ausland erworben, muss der Kleinunternehmer im Regelfall auch die ausländische Umsatzsteuer entrichten. Nur wenn die sog. Erwerbsschwelle von 12.500 € überschritten wird, muss der Kleinunternehmer einen sog. innergemeinschaftlichen Erwerb versteuern. Steuerschuldner ist dann der Kleinunternehmer. Der Vorsteuerabzug ist ausgeschlossen.

Hinweis: Erwirbt der Kleinunternehmer eine verbrauchsteuerpflichtige Ware oder ein Neufahrzeug, hat er in allen Fällen einen innergemeinschaftlichen Erwerb zu versteuern.

Der Kleinunternehmer kann jedoch auch bei Erwerben von bis zu 12.500 € freiwillig zur Erwerbsbesteuerung optieren. In der Praxis verwendet er dafür beim Einkauf seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) an.

Die Option zur Erwerbsbesteuerung ist vor allem dann vorteilhaft, wenn der ausländische Mehrwertsteuersatz höher ist, als der Steuersatz in Deutschland. Dies ist regelmäßig beim Regelsteuersatz der Fall, da die Regelsteuersätze in anderen EU-Mitgliedstaaten höher sind. Auch kann ein Liquiditätsvorteil erzielt werden, wenn ausländische Umsatzsteuer sofort entrichtet werden muss.

Hinweis: Die Optionserklärung greift rückwirkend zum Beginn des Kalenderjahres und gilt bis zum Widerruf, mindestens für zwei Jahre. Daher sollte darauf geachtet werden, mögliche frühere Erwerbe im Kalenderjahr vor der Optionserklärung zu prüfen. Diese werden durch die Option ebenfalls steuerpflichtig.

Dienstleistungen: Für den Bezug sonstiger Leistungen eines EU-Unternehmers wird der Kleinunternehmer im Regelfall zum Steuerschuldner ohne Möglichkeit des Vorsteuerabzugs. Dies gilt nur dann nicht, wenn der leistende EU-Unternehmer selbst Kleinunternehmer ist und demnach keine Umsatzsteuer schuldet.

Gegenüber dem leistenden EU-Unternehmer kann der Kleinunternehmer seine Unternehmereigenschaft durch die Verwendung seiner USt-IdNr. dokumentieren. Darauf sollte der Kleinunternehmer auch nicht verzichten, da sonst eine Doppelbesteuerung droht (ausländische Umsatzsteuer + deutsche Umsatzsteuer als Leistungsempfänger).

II.      Leistungsausführung ins Ausland

1.    in das Drittland

Waren: Der Verkauf von Waren an Privatleute im Drittland ist als steuerbarer Umsatz in Deutschland zu erfassen, für den die Steuer – wie für alle Umsätze des Kleinunternehmers – nicht erhoben wird. Ist der Kunde Unternehmer, kann eine steuerfreie Ausfuhrlieferung in Betracht kommen. Dazu muss der Ausfuhrnachweis geführt werden. Für den Kleinunternehmer ist das unzweckmäßig, da die Lieferung auch ohne Nachweis letztlich nicht besteuert wird.

Dienstleistungen: Für sonstige Leistungen an Kunden im Drittland gelten die allgemeinen Regelungen: Leistungen an Privatkunden sind in Deutschland steuerbar, ohne dass die Steuer erhoben wird. Leistungen an Unternehmer sind in Deutschland prinzipiell nicht steuerbar; die Steuerbarkeit und Steuerschuldnerschaft im Drittland richtet sich nach dortigem Recht.

2.    in das EU-Ausland

Waren: Bei Lieferungen in das EU-Ausland gilt die Besonderheit, dass Kleinunternehmer keine steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen ausführen können. In der Rechnung über EU-grenzüberschreitende Lieferungen darf der Kleinunternehmer seine USt-IdNr. nicht angeben. Die Lieferung ist in Deutschland steuerbar, ohne dass die Steuer erhoben wird.

Dienstleistungen: Die Leistungserbringung im EU-Ausland an einen anderen Unternehmer ist in Deutschland nicht steuerbar. Analog dem deutschen Recht unterliegt die Dienstleistung nicht der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers. Leistungen an Privatkunden sind generell im Inland steuerbar. Eine Umsatzsteuer wird jedoch nicht erhoben.

III. Auswirkungen auf die Umsatzgrenzen

Soll an dem Status als Kleinunternehmer länger festgehalten werden, ist zwingend die Umsatzgrenze von 22.000 € einzuhalten.

Leistungsbezug: Der Bezug von Waren und Dienstleistungen – unabhängig vom Herkunftsort (Drittland oder EU) – zählt nicht zur Umsatzgrenze.

Beim der Ausführung von Umsätzen ist zu differenzieren:

  • Die Lieferung in das EU-Ausland ist wie ein gewöhnlicher Inlandsumsatz einzubeziehen.
  • Gleiches gilt für die Lieferung ins Drittland, unabhängig davon, ob der Nachweis für die Steuerbefreiung der Ausfuhr erbracht wurde.
  • Im Inland steuerbare Dienstleistungen sind zu berücksichtigen; nicht steuerbare Umsätze sind nicht einzubeziehen.

IV: Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) kann der Kleinunternehmer – wie jeder Unternehmer – beantragen.

Eine ausländische USt-IdNr. kann über das Portal des Bundeszentralamts für Steuern online überprüft werden. Aus der Überprüfung kann Vertrauensschutz auf die Unternehmerstellung abgeleitet werden.

Hinweis: Der Kleinunternehmer darf seine USt-IdNr. nicht in Rechnungen angeben.

Rechtsstand: 1.1.2022

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