Stefan O. J. Klein
Rechtsanwalt und Steuerberater Köln

Aktuelles
12.3.2026 | Gemeinnützige Vereine

BFH-Urteil zur Ausgliederung des Spielbetriebs auf eine GmbH: Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG bei Sportvereinen

BFH Urteil vom 06.11.2025 – V R 36/23

Die Ausgliederung wirtschaftlicher Tätigkeiten aus einem Verein auf eine GmbH ist im deutschen Vereinsrecht weit verbreitet. Insbesondere im Sportbereich strukturieren viele Vereine ihren Spielbetrieb in eine Kapitalgesellschaft um.

Typische Gründe sind:

  • Haftungsbegrenzung
  • wirtschaftliche Professionalisierung
  • organisatorische Trennung zwischen ideellem Bereich und wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb
  • Vorbereitung auf Sponsoring und Investoren

Doch diese Umstrukturierungen können umsatzsteuerliche Folgen haben.

Mit Urteil vom 06.11.2025 (V R 36/23) hat der Bundesfinanzhof wichtige Klarstellungen getroffen.

Der BFH entschied:

Die unentgeltliche Überlassung einer Sportanlage durch einen Verein an eine ausgegliederte GmbH ist keine Entnahmebesteuerung, kann jedoch eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG auslösen.

Damit betrifft das Urteil nicht nur große Profivereine, sondern tausende Sportvereine, Betreiber von Sportanlagen und gemeinnützige Organisationen.

Was bedeutet die Entscheidung des BFH? (Kurz erklärt)

Der Bundesfinanzhof entschied, dass die unentgeltliche Überlassung einer Sportanlage an eine ausgegliederte GmbH keine unentgeltliche Wertabgabe darstellt, wenn sie im Unternehmensinteresse des Vereins erfolgt. Dennoch kann eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG erforderlich sein, wenn sich die Nutzung der Anlage gegenüber der ursprünglichen Nutzung verändert.

Hintergrund: Warum Vereine ihren Spielbetrieb auf eine GmbH ausgliedern

Viele Sportvereine betreiben heute einen wirtschaftlich relevanten Spielbetrieb.

Dieser umfasst häufig:

  • Eintrittsgelder
  • Sponsoring
  • Medienrechte
  • Werbung
  • Merchandising

Der ideelle Verein ist für solche wirtschaftlichen Tätigkeiten jedoch nur eingeschränkt geeignet.

Typische Risiken sind:

  • Haftung des Vereinsvermögens
  • steuerliche Risiken
  • organisatorische Probleme

Daher wird der Spielbetrieb häufig ausgelagert.

Typisches Strukturmodell

Verein

Spielbetriebs-GmbH

Kommerzielle Aktivitäten

Der Verein bleibt Eigentümer der Infrastruktur:

  • Stadion
  • Trainingsanlagen
  • Vereinsheim

Diese werden der GmbH zur Nutzung überlassen. Genau hier entstehen die umsatzsteuerlichen Probleme, die Gegenstand des BFH-Urteils

Der Sachverhalt des BFH-Verfahrens

Im entschiedenen Fall hatte ein Sportverein eine Stadionanlage errichtet.

Diese bestand insbesondere aus:

  • Stadiontribüne
  • Flutlichtanlage
  • Spielfeld

Für die Baukosten machte der Verein Vorsteuer geltend.

Der Vorsteuerabzug war möglich, weil die Anlage teilweise für steuerpflichtige Umsätze genutzt wurde.

Einige Jahre später wurde der Spielbetrieb auf eine neu gegründete GmbH ausgegliedert.

Die Sportanlage blieb jedoch Eigentum des Vereins.

Der Verein überließ der GmbH:

  • Tribüne
  • Flutlichtanlage

unentgeltlich.

Das Finanzamt sah darin:

1️⃣ eine unentgeltliche Wertabgabe (§ 3 Abs. 9a UStG)
2️⃣ eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG

Der Verein klagte – und der Fall landete schließlich beim Bundesfinanzhof.

Wann liegt eine unentgeltliche Wertabgabe vor?

Eine unentgeltliche Wertabgabe liegt nach § 3 Abs. 9a UStG vor, wenn ein Unternehmer Gegenstände oder Leistungen seines Unternehmens für Zwecke verwendet, die außerhalb seines Unternehmens liegen.

Typische Beispiele:

  • private Nutzung eines Firmenwagens
  • private Nutzung von Betriebsvermögen
  • unentgeltliche Überlassung an Privatpersonen

Die Vorschrift soll verhindern, dass ein Unternehmer Vorsteuer abzieht und das Wirtschaftsgut anschließend privat nutzt.

Warum der BFH im Streitfall keine Entnahmebesteuerung annahm

Der Bundesfinanzhof stellte fest:

Die Überlassung der Anlage erfolgte nicht zu unternehmensfremden Zwecken.

Vielmehr diente sie der Organisation des Spielbetriebs.

Die Ausgliederung sollte insbesondere:

  • wirtschaftliche Risiken begrenzen
  • den Spielbetrieb professionalisieren
  • die Vereinsstruktur entlasten

Damit lag eine unternehmerische Motivation vor.

Die Nutzung erfolgte daher weiterhin im Interesse des Vereinsunternehmens.

Folge:

Keine unentgeltliche Wertabgabe.

Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG

Eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG ist erforderlich, wenn sich die tatsächliche Nutzung eines Wirtschaftsguts gegenüber der ursprünglichen Nutzung ändert und dadurch der ursprüngliche Vorsteuerabzug nicht mehr dem tatsächlichen Nutzungsumfang entspricht.

Im Streitfall lag genau eine solche Nutzungsänderung vor.

Die Anlage wurde ursprünglich für steuerpflichtige Umsätze des Vereins genutzt.

Durch die Überlassung an die GmbH änderte sich die Nutzung.

Damit trat eine Änderung der Verhältnisse ein.

Schema der Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG

Die Vorschrift funktioniert nach folgendem Prinzip:

1️⃣ Vorsteuer wird beim Erwerb oder Bau eines Wirtschaftsguts geltend gemacht

2️⃣ Das Wirtschaftsgut wird über mehrere Jahre genutzt

3️⃣ Ändert sich die Nutzung, muss die Vorsteuer anteilig korrigiert werden

Berichtigungszeiträume

WirtschaftsgutZeitraum
bewegliche Wirtschaftsgüter5 Jahre
Grundstücke10 Jahre

Die Vorsteuer wird über diesen Zeitraum jährlich angepasst.

Flutlichtanlage als Grundstücksbestandteil

Ein besonders interessanter Punkt des Urteils betrifft die Flutlichtanlage.

Das Finanzgericht hatte angenommen, dass es sich um ein bewegliches Wirtschaftsgut handelt.

Der BFH widersprach.

Die Flutlichtanlage könne Bestandteil eines Grundstücks sein.

Entscheidend ist:

  • feste Verbindung mit dem Boden
  • technische Integration in die Sportanlage

Die Folge ist erheblich.

Dann gilt:

👉 10-jähriger Vorsteuerberichtigungszeitraum

Gerade bei größeren Sportanlagen kann dies zu erheblichen Steuerbeträgen führen.

Beispiel: Vorsteuerberichtigung bei Stadionbau

Ein Verein errichtet eine Tribüne.

Kosten:

1.000.000 € netto
Umsatzsteuer:

190.000 €

Die Vorsteuer wird vollständig geltend gemacht.

Nach drei Jahren wird der Spielbetrieb ausgegliedert und die Tribüne unentgeltlich überlassen.

Berichtigungszeitraum:

10 Jahre

Verbleibende Jahre:

7

Vorsteuerkorrektur:

7/10 × 190.000 €

= 133.000 €

Dieses Beispiel zeigt die enorme steuerliche Bedeutung der Vorschrift.

Umsatzsteuerliche Organschaft zwischen Verein und GmbH

Ein weiterer Streitpunkt war die Frage einer umsatzsteuerlichen Organschaft.

Diese hätte zur Folge, dass Leistungen zwischen Verein und GmbH nicht steuerbar wären.

Eine Organschaft setzt drei Voraussetzungen voraus:

1️⃣ finanzielle Eingliederung
2️⃣ organisatorische Eingliederung
3️⃣ wirtschaftliche Eingliederung

Im Streitfall fehlte insbesondere die wirtschaftliche Eingliederung.

Die bloße Überlassung einer Infrastruktur reicht hierfür nicht aus.

Der BFH verneinte daher eine Organschaft.

Praxisfolgen für Sportvereine

Das Urteil hat große praktische Bedeutung.

Betroffen sind insbesondere:

  • Fußballvereine
  • Tennisvereine
  • Eishockeyvereine
  • Betreiber von Sportanlagen
  • gemeinnützige Organisationen

Besonders relevant wird das Urteil bei:

Ausgliederung wirtschaftlicher Tätigkeiten

Typische Beispiele:

  • Spielbetrieb
  • Gastronomie
  • Merchandising
  • Veranstaltungen

Überlassung von Infrastruktur

  • Stadion
  • Trainingsgelände
  • Vereinsheim
  • Parkplätze

Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten

Das Urteil zeigt, dass eine sorgfältige steuerliche Planung erforderlich ist.

Entgeltliche Vermietung

In vielen Fällen ist eine entgeltliche Vermietung steuerlich günstiger.

Dann bleibt die Nutzung unternehmerisch.

Prüfung einer Organschaft

Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine umsatzsteuerliche Organschaft sinnvoll sein.

Planung bei Bauprojekten

Bereits bei der Planung sollte geprüft werden:

  • wie die Anlage künftig genutzt wird
  • ob eine Ausgliederung geplant ist
  • welche Auswirkungen dies auf den Vorsteuerabzug hat

Fazit

Das Urteil des Bundesfinanzhofs bringt wichtige Klarstellungen.

Die zentralen Aussagen:

  • Keine Entnahmebesteuerung bei Überlassung im Unternehmensinteresse
  • Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG möglich
  • Flutlichtanlagen können Grundstücksbestandteile sein
  • 10-jähriger Berichtigungszeitraum
  • Organschaft wird streng geprüft

Für Vereine mit größeren Investitionen in Sportanlagen kann das Urteil erhebliche steuerliche Folgen haben.

Eine frühzeitige steuerliche Beratung ist daher unerlässlich.


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