Stefan O. J. Klein
Rechtsanwalt und Steuerberater Köln

Aktuelles
27.2.2026 | Gemeinnützige Vereine

BFH-Urteil: Müssen Vereine Umsatzsteuer auf Mitgliedsbeiträge zahlen?

Hinweise für Vorstände und Kassenwarte gemeinnütziger Vereine

Mit Urteil vom 13.11.2025 – V R 4/23 hat der Bundesfinanzhof wichtige Grundsätze zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Mitgliedsbeiträgen bei Sportvereinen formuliert. Die Entscheidung betrifft nicht nur Sportvereine, sondern grundsätzlich alle gemeinnützigen Vereine, die Mitgliedsbeiträge erheben und ihren Mitgliedern konkrete Leistungen anbieten.

Für Vorstände und Kassenwarte stellt sich nun die praktische Frage: Sind Mitgliedsbeiträge im Verein umsatzsteuerpflichtig oder steuerfrei? Die Antwort hängt von den tatsächlichen Leistungen des Vereins ab und sollte sorgfältig geprüft werden.

Umsatzsteuer auf Mitgliedsbeiträge im Verein – Hintergrund des BFH-Urteils

Im entschiedenen Fall erhob ein gemeinnütziger Sportverein Mitgliedsbeiträge. Mitglieder erhielten Zugang zu Sportanlagen und weiteren Vereinsleistungen. Der Verein behandelte diese Beiträge als nicht steuerbar. Das Finanzamt nahm dagegen einen Leistungsaustausch an und verlangte Umsatzsteuer.

Der Bundesfinanzhof stellte klar, dass Mitgliedsbeiträge grundsätzlich Entgelt für Leistungen sein können. Entscheidend ist, ob Mitglieder konkrete Vorteile erhalten. Das Verfahren wurde zur weiteren Aufklärung an das Finanzgericht zurückverwiesen, doch die rechtlichen Grundsätze stehen fest.

Damit wird deutlich: Mitgliedsbeiträge sind nicht automatisch außerhalb der Umsatzsteuer. Vereine müssen ihre Leistungen genauer prüfen.

Wann sind Mitgliedsbeiträge steuerbar oder steuerfrei?

Umsatzsteuer entsteht nur, wenn eine Leistung gegen Entgelt vorliegt (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG). Bei Vereinen ist deshalb zu prüfen, ob der Mitgliedsbeitrag lediglich ideelle Unterstützung darstellt oder ob er Gegenleistung für konkrete Leistungen ist.

Ein Leistungsaustausch liegt häufig vor, wenn Mitglieder beispielsweise

  • Sportanlagen nutzen können,
  • Trainerstunden erhalten,
  • Kurse besuchen,
  • Vereinsräume nutzen,
  • Veranstaltungen besuchen dürfen.

In solchen Fällen kann Umsatzsteuer entstehen. Erhalten Mitglieder dagegen keine konkreten Leistungen, etwa bei reinen Fördermitgliedschaften, kann der Beitrag außerhalb der Umsatzsteuer liegen.

Auch wenn Beiträge steuerbar sind, können Steuerbefreiungen greifen, etwa nach § 4 Nr. 22 b UStG oder anderen Vorschriften für gemeinnützige Organisationen. Ob dies zutrifft, muss im Einzelfall geprüft werden.

Welche Folgen hat das BFH-Urteil für Sportvereine und gemeinnützige Vereine?

Die Entscheidung kann praktische Auswirkungen auf viele Vereine haben. Wenn Mitgliedsbeiträge steuerpflichtig sind, kann es zu Umsatzsteuernachforderungen kommen, sofern Beiträge bisher anders behandelt wurden. Gleichzeitig kann sich ein Anspruch auf Vorsteuerabzug ergeben, etwa bei Investitionen in Sportanlagen oder Vereinsheime.

Für Vorstände und Kassenwarte bedeutet dies, dass Mitgliedsbeiträge, Satzung und tatsächliche Vereinsleistungen überprüft werden sollten. Eine frühzeitige Klärung hilft, spätere Konflikte mit dem Finanzamt zu vermeiden.

Kann ein Verein Vorsteuer abziehen?

Wenn Mitgliedsbeiträge steuerbar sind, kann ein Verein unter Umständen Vorsteuer aus Investitionen abziehen. Dies betrifft beispielsweise Bau- oder Renovierungskosten, Sportgeräte oder Dienstleistungen. Ob ein Vorsteuerabzug möglich und sinnvoll ist, hängt von der gesamten steuerlichen Situation des Vereins ab.

Eine sorgfältige Prüfung ist hier wichtig, da Vorsteuerabzug und Gemeinnützigkeit miteinander abgestimmt werden müssen.

Was Vorstände und Kassenwarte jetzt prüfen sollten

Vorstände und Kassenwarte sollten insbesondere folgende Punkte klären:

  • Welche Leistungen erhalten Mitglieder konkret?
  • Gibt es Fördermitglieder ohne Gegenleistung?
  • Welche Beiträge werden für welche Leistungen erhoben?
  • Werden Anlagen, Trainer oder Kurse angeboten?
  • Gibt es Sponsoring oder wirtschaftliche Geschäftsbetriebe?
  • Werden Vorsteuerbeträge geltend gemacht?

Eine klare Dokumentation erleichtert die steuerliche Beurteilung und hilft bei Betriebsprüfungen.

Bedeutung für die Vereinsbuchhaltung

Mitgliedsbeiträge sollten nachvollziehbar erfasst werden. Wenn unterschiedliche Leistungen angeboten werden, kann eine Aufteilung erforderlich sein. Auch kleinere Vereine sollten prüfen, ob ihre Buchführung den steuerlichen Anforderungen entspricht. Eine ordnungsgemäße Dokumentation schafft Transparenz gegenüber Mitgliedern und Finanzamt

Beispiel zur Veranschaulichung

Ein Tennisverein erhebt einen Jahresbeitrag und stellt seinen Mitgliedern Tennisplätze, Trainerstunden und Vereinsräume zur Verfügung. Hier spricht vieles für einen Leistungsaustausch. Der Verein muss prüfen, ob Umsatzsteuer anfällt oder eine Steuerbefreiung greift.

Ein Förderverein ohne konkrete Leistungen an Mitglieder kann dagegen außerhalb der Umsatzsteuer liegen. Entscheidend sind immer Satzung und tatsächliche Leistungen.

Umsatzsteuer-Beratung für Vereine in Köln und NRW

Vereine im Raum Köln und Nordrhein-Westfalen können sich zu Umsatzsteuerfragen, Gemeinnützigkeit und Vereinsbuchhaltung beraten lassen. Eine rechtzeitige Prüfung schafft Sicherheit für Vorstand und Kassenwart und hilft, steuerliche Risiken zu vermeiden.

Häufige Fragen zur Umsatzsteuer bei Vereinen

Müssen Vereine Umsatzsteuer auf Mitgliedsbeiträge zahlen?
Nur wenn Mitglieder konkrete Leistungen erhalten. Ob Umsatzsteuer anfällt, hängt von der Satzung und den tatsächlichen Leistungen des Vereins ab.

Sind Mitgliedsbeiträge gemeinnütziger Vereine steuerfrei?
Nicht automatisch. Es muss geprüft werden, ob ein Leistungsaustausch vorliegt und ob eine Steuerbefreiung greift.

Kann ein Verein Vorsteuer abziehen?
Ja, wenn Mitgliedsbeiträge steuerbar sind und der Verein steuerpflichtige Leistungen erbringt. Die Voraussetzungen sollten im Einzelfall geprüft werden.

Welche Vereine sind besonders betroffen?
Vor allem Sportvereine, Kultur- und Bildungsvereine sowie Vereine mit Kurs- oder Veranstaltungsangeboten.


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