Die Unternehmerscheidung umfasst Scheidungen, bei denen einer der Beteiligten Unternehmer, Freiberufler oder Beteiligter einer Personen- oder Kapitalgesellschaft ist. Die Abgrenzung zur allgemeinen Scheidung ist deshalb notwendig, da im Zusammenhang mit dem Zugewinnausgleich, aber auch bei der Unterhaltsberechnung bewertungsrechtliche und steuerrechtliche Fragen zur Unternehmensfinanzierung eine entscheidende Bedeutung zukommt. Eine fundierte Beratung sollte daher in der Lage sein, auch verbindliche Feststellungen zur Bewertung zu machen und hierauf aufbauend konkrete Verhandlungen über Scheidungsfolgevereinbarungen zu führen.
Zugewinnausgleich Besonderheiten
Die bewertungsrechtliche Besonderheit bei der Bewertung von Unternehmen für den Zugewinnausgleich liegt darin begründet, dass es sich insoweit um eine sog. „Muss-Bewertung“ handelt, welche notfalls vom Gericht entschieden wird. Anders verhält es sich etwa bei der freien Veräußerung, wo die Kaufpreisfindung insbesondere durch eine Annäherung zwischen Verkäufer und Erwerber stattfindet.
Auch ist zu beachten, dass die gerichtliche Bewertung endgültiger Natur ist. Kommt es nach einer Scheidung etwa zu Umsatzeinbrüchen im Unternehmen, so wird hierdurch die ursprüngliche scheidungsrechtliche Bewertung nicht berührt.
Die Bewertung ist zudem streng stichtagsbezogen. Spätere Erkenntnisse berühren die Bewertung nicht.