Stefan O. J. Klein
Rechtsanwalt und Steuerberater Köln

Familienrecht
Unternehmerscheidung

Unternehmerscheidung

Die Unternehmerscheidung umfasst Scheidungen, bei denen einer der Beteiligten Unternehmer, Freiberufler oder Beteiligter einer Personen- oder Kapitalgesellschaft ist. Die Abgrenzung zur allgemeinen Scheidung ist deshalb notwendig, da im Zusammenhang mit dem Zugewinnausgleich, aber auch bei der Unterhaltsberechnung bewertungsrechtliche und steuerrechtliche Fragen zur Unternehmensfinanzierung eine entscheidende Bedeutung zukommt. Eine fundierte Beratung sollte daher in der Lage sein, auch verbindliche Feststellungen zur Bewertung zu machen und hierauf aufbauend konkrete Verhandlungen über Scheidungsfolgevereinbarungen zu führen.

Zugewinnausgleich Besonderheiten

Die bewertungsrechtliche Besonderheit bei der Bewertung von Unternehmen für den Zugewinnausgleich liegt darin begründet, dass es sich insoweit um eine sog. „Muss-Bewertung“ handelt, welche notfalls vom Gericht entschieden wird. Anders verhält es sich etwa bei der freien Veräußerung, wo die Kaufpreisfindung insbesondere durch eine Annäherung zwischen Verkäufer und Erwerber stattfindet.
Auch ist zu beachten, dass die gerichtliche Bewertung endgültiger Natur ist. Kommt es nach einer Scheidung etwa zu Umsatzeinbrüchen im Unternehmen, so wird hierdurch die ursprüngliche scheidungsrechtliche Bewertung nicht berührt.
Die Bewertung ist zudem streng stichtagsbezogen. Spätere Erkenntnisse berühren die Bewertung nicht.

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Unternehmensbewertung

Die Bewertung von Unternehmen und freiberuflichen Praxen ist nicht im BGB geregelt. In § 1376 BGB heißt es lediglich, dass für die Berechnung des Anfangsvermögens und des Endvermögens der Wert zugrunde zu legen ist, den das bei Eintritt bzw. Beendigung des Güterstands vorhandene Vermögen zu diesem Zeitpunkt hat. Hierbei ist die Bewertungsmethode anzuwenden, die angesichts des Gegenstandes und seiner Bedeutung für den Ehegatten dem tatsächlichen Wert am ehesten nahekommt.

Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist bei der Bemessung im Rahmen der modifizierten Ertragswertmethode von den Erträgen abzusetzenden Unternehmenslohns auch eine nicht unternehmensleitende Tätigkeit zur Berücksichtigen, die der Unternehmer für das Unternehmen erbringt. Auch sind nach gefestigter Rechtsprechung latente Ertragsteuern bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs wertmindernd zu berücksichtigen.  

Unterhalt bei Unternehmern

Im Bereich des Unterhaltsrechts ist insbesondere das Verbot der Doppelbewertung zu berücksichtigen. Hieraus ergeben sich folgende Konsequenzen:
Unterhaltsrückstände und damit korrespondierende Unterhaltsforderungen würden sich im Rahmen des zu errechnenden Zugewinns bei Saldierung neutralisieren. Sie sind im daher Zugewinnausgleich nicht zu berücksichtigen.
Bei der Bewertung des Unternehmens ist der Unternehmerlohn abzuziehen. Es handelt sich hierbei um den sog. kalkulatorische Unternehmerlohn. Dieser sollte auch in dem Fall für die Bewertung maßgeblich sind, dass im Einzelfall Unterhalt nicht geltend gemacht wird oder wegen Verzichts oder Wiederheirat des Berechtigten entfällt.