Stefan O. J. Klein
Rechtsanwalt und Steuerberater Köln

Familienrecht
Ehegattenunterhalt

Ehegattenunterhalt

Im Bereich des Ehegattenunterhalts sind drei verschiedene Unterhaltsarten zu unterscheiden, die sich gegenseitig ausschließen: der Familienunterhalt, der Trennungsunterhalt sowie der nacheheliche Unterhalt. Diese unterscheiden danach, ob die häusliche Gemeinschaft der Eheleute noch besteht bzw. ob die Eheleute getrennt voneinander leben oder bereits geschieden sind.

Familienunterhalt

Während des Bestehens der häuslichen Gemeinschaft sind die Ehegatten einander verpflichtet, durch Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Diese Verpflichtung besteht unabhängig vom jeweiligen ehelichen Güterstand. Der haushaltsführende Ehegatte erfüllt seine Verpflichtung zum Familienunterhalt beizutragen in der Regel durch diese Tätigkeit. Der Familienunterhalt umfasst alles, was nach den Verhältnissen der Ehegatten erforderlich ist, um die Haushaltskosten zu bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und den Lebensbedarf der gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kinder zu befriedigen.

Trennungsunterhalt

Der Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht vom Zeitpunkt der Trennung bis zur Rechtskraft der Scheidung. Seine Höhe richtet sich nach den die Lebensverhältnisse prägenden Einkommen der Ehegatten zum Zeitpunkt des Getrenntlebens. Die laufenden Kosten der ehelichen Lebensführung sind bei der Bedarfsermittlung mindernd zu berücksichtigen, wenn diese Positionen dem ehelichen Lebensbedarf entsprachen. Dies können etwa auch Kosten für einen Gärtner ebenso umfassen wie Kosten für Kosmetika und Genussmittel. Eine Pflicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (Erwerbsobliegenheit) besteht jedenfalls innerhalb des Trennungsjahres nur in begrenzten Ausnahmefällen, etwa wegen einer früheren Erwerbstätigkeit oder unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe.

Nachehelicher Unterhalt

Nach der Scheidung gilt der Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit der Ehegatten, mit der Folge, dass in der Regel kein Unterhaltsanspruch besteht. Sollte dies dennoch der Fall sein, so ist dies die Ausnahme. Gesetzlich geregelt sind folgende Ausnahmetatbestände:

  • Unterhalt wegen Kinderbetreuung § 1570 BGB,
  • Unterhalt wegen Alters § 1571 BGB,
  • Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen § 1572 BGB,
  • Erwerbslosenunterhalt § 1573 I BGB,
  • Aufstockungsunterhalt § 1573 II BGB,
  • Ausbildungsunterhalt § 1575 BGB7.
  • Billigkeitsunterhalt § 1576 BGB.