Stefan O. J. Klein
Rechtsanwalt und Steuerberater Köln

Familienrecht
Ehescheidung

Ehescheidung

Mit der Scheidung wird der Bestand der Ehe beseitigt.  Die Scheidung muss in einem gerichtlichen Beschluss ausgesprochen werden, was die Einleitung des Ehescheidungsverfahrens notwendig macht. Der Antragsteller muss sich hierbei anwaltlich vertreten lassen. Die Ehe wird geschieden, wenn sie gescheitert ist (sogenanntes Zerrüttungsprinzip). Hierbei ist zwischen der streitigen und einverständlichen Scheidung zu unterscheiden. Zu berücksichtigen ist, dass eine Scheidung neben den zivilrechtlichen Auswirkungen wie etwa Fragen der Unterhaltszahlung, Fragen rund um die gemeinsame Ehewohnung, den Hausrat sowie Verfügungsbeschränkungen, gemeinsame Bankkonten, Versicherungen und das Sorge- und Umgangsrecht für gemeinsame Kinder – auch sozialversicherungsrechtliche und steuerrechtliche Folgewirkungen hat.

Die Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Beim Nachweis des Scheiterns der Ehe ist zwischen einverständlicher und streitiger Scheidung zu unterscheiden. Eine einverständliche Scheidung liegt vor, wenn beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner dem Scheidungsantrag zustimmt. Eine solche Scheidung ist nach einem Jahr der Trennung möglich, ausnahmsweise in Härtefällen auch früher.

Im Falle einer streitigen Scheidung gilt die Ehe als unwiderleglich gescheitert, wenn die Parteien mehr als drei Jahre getrennt voneinander leben. kann die Scheidung an sich oder eine bzw. mehrere Folgesachen streitig sein. Daneben kann auch eine formelle streitige Scheidung vorliegen. Eine Scheidung ist an sich streitig, wenn der Antragsgegner dem Scheidungsantrag nicht zustimmt, einen Antrag abweisenden Antrag stellen lässt oder gar keinen Antrag stellt. Eine streitige Scheidung über die Folgesachen ist unabhängig von der Einverständlichkeit der Scheidung an sich streitig, wenn sich die Ehegatten über den Versorgungsausgleich, das Sorgerecht, den Unterhalt und/oder andere Folgesachen streiten. Bei einer formell streitigen Scheidung streiten die Eheleute weder über die Scheidung an sich noch über die Folgesachen. Im Grunde liegt eine einverständliche Scheidung vor. Die Beteiligten lassen sich aber aus Kostengründen nur durch einen Rechtsanwalt vertreten, haben keinen Vergleich nach § 133 FamFG geschlossen und können wegen des Anwaltszwanges auch keinen Vergleich nach § 133 FamFG schließen. Nach der gesetzlichen Regelung dürfte eine Scheidung zwar nicht ausgesprochen werden. Die Scheidung erfolgt trotzdem, da die nicht vertretene Partei nicht gehindert ist, im mündlichen Termin die Zustimmung zur Scheidung zu geben.