Stefan O. J. Klein
Rechtsanwalt und Steuerberater Köln

Familienrecht
Kindesunterhalt

Kindesunterhalt

Ein Kind ist – wie jeder andere Verwandte auch – aber nur dann unterhaltsberechtigt, wenn es außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Kindesunterhalt setzt daher Bedürftigkeit des Kindes und Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten voraus. Ist der Unterhaltsverpflichtete mehreren Personen zum Unterhalt verpflichtet, richtet sich die Reihenfolge der Bedürftigen nach §§ 1606, 1609 BGB. Die Rechtsprechung orientiert sich bei der Ermittlung des Kindesunterhalts bei Kindern mit Wohnsitz im Inland an der Düsseldorfer Tabelle. Anknüpfungspunkt für die Höhe des Kindesunterhalts ist hierbei jeweils das bereinigte Nettoeinkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils.