Stefan O. J. Klein
Rechtsanwalt und Steuerberater Köln

Familienrecht
Sorgerecht

Sorgerecht

Das Sorgerecht als das Recht der elterlichen Sorge verpflichtet und berechtigt die Eltern, die körperlichen und geistigen Belange Ihres Kindes einerseits und ihre wirtschaftlichen Belange andererseits umfassend zu wahren und zu fördern. Die Eltern-Kind-Beziehung endet nicht mit der Trennung/Scheidung der Eltern, sondern dauert vielmehr ein Leben lang. Sind beide Eltern Inhaber des Sorgerechts, so haben sie diese im gegenseitigen Einvernehmen zum Wohle des Kindes auszuüben.

Inhalt der elterlichen Sorge

Die elterliche Sorge umfasst sowohl die Personen- als auch die Vermögenssorge. Erstere beinhaltet hierbei sämtliche Fürsorgehandlungen für das Kind wie etwa

  • die Bestimmungen über den Familiennamen und den Vornamen,
  • die Pflege Erziehung und Beaufsichtigung des Kindes,
  • die Aufenthaltsbestimmung,
  • die Sorge für das Impfen,
  • die religiöse Erziehung sowie
  • den Umgang mit dem Kind.

Betreuungs-Wechselmodell

Getrennt lebende Eltern können den Umgang mit ihren Kindern im Rahmen eines sog.  Wechselmodells regeln. Hiernach soll der Umgang des Kindes durch einen paritätischen Aufenthalt bei ihnen geprägt sein. Systematisch kann das Wechselmodell als Sorgeregelung aber auch als Umgangsregelung ausgestaltet sein. Gegen den Willen eines Elternteils ist eine gerichtliche Anordnung des Wechselmodells nur dann möglich, wenn dies dem eindeutig geäußerten und belastbaren Willen des Kindes entspricht als auch aus Gründen des Kindeswohls geboten ist.

Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern

Den Eltern, die bei Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet sind, steht die elterliche Sorge gemeinsam zu,

  • wenn sie erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen),
  • wenn sie einander heiraten oder
  • sowie ihnen das Familiengericht die elterliche Sorge gemeinsam übertrag.

Stimmt die Mutter einer gemeinsamen Sorge nicht zu, so kann der Kindesvater insbesondere einen gemeinsamen Sorgerechtsantrag stellen, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht.