Stefan O. J. Klein
Rechtsanwalt und Steuerberater Köln

Aktuelles
29.8.2025 | Insolvenzrecht

BFH-Urteil zu Umsatzsteuer-Masseverbindlichkeiten im Insolvenzverfahren

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 14. Mai 2025 (Az. XI R 23/22) entschieden, dass Schuldner nach einer Restschuldbefreiung nicht persönlich für Umsatzsteuer-Masseverbindlichkeiten haften, wenn diese allein durch den Insolvenzverwalter verursacht wurden. Damit wird klar: neue Steuerschulden aus dem Insolvenzverfahren dürfen nicht auf den Schuldner abgewälzt werden.


Insolvenzverfahren und Masseverbindlichkeiten: Was der BFH entschieden hat

  • Masseverbindlichkeiten entstehen während des Insolvenzverfahrens, z. B. wenn der Insolvenzverwalter Umsätze tätigt.
  • Sie unterscheiden sich von Insolvenzforderungen, die bereits vor Insolvenzeröffnung bestehen und mit Restschuldbefreiung erlöschen.
  • Der Schuldner haftet nicht persönlich für Umsatzsteuer-Masseverbindlichkeiten, wenn sie durch den Insolvenzverwalter verursacht wurden.
  • Auch bei Einstellung des Verfahrens wegen Masseunzulänglichkeit (§ 211 InsO) bleibt diese Haftungsfreiheit bestehen.
  • Neue Steuerschulden, die der Insolvenzverwalter verursacht, sind daher keine persönliche Last des Schuldners.

Bedeutung des BFH-Urteils für Schuldner mit neuen Steuerschulden

Schutz nach der Restschuldbefreiung

Nach Abschluss des Insolvenzverfahrens und erteilter Restschuldbefreiung dürfen neue Steuerschulden aus der Masse nicht mehr beim Schuldner persönlich eingefordert werden.

Rechtssicherheit im Insolvenzverfahren

Das Urteil stellt klar, dass der wirtschaftliche Neuanfang nicht durch nachträgliche Steuerforderungen gefährdet wird.


Masseverbindlichkeiten im Insolvenzverfahren: Pflichten für Insolvenzverwalter

Insolvenzverwalter müssen beachten, dass Umsatzsteuer aus Umsätzen während des Insolvenzverfahrens ausschließlich Masseverbindlichkeiten darstellt. Unterbleibt die Abführung, darf das Finanzamt nicht den Schuldner persönlich belasten. Damit trägt der Insolvenzverwalter die Verantwortung für die ordnungsgemäße steuerliche Abwicklung.


Typische Fragen zu Insolvenzverfahren, Masseverbindlichkeiten und neuen Steuerschulden

Muss ich nach meiner Insolvenz Umsatzsteuer zahlen?

Nein, wenn es sich um neue Steuerschulden handelt, die ausschließlich durch den Insolvenzverwalter verursacht wurden.

Gilt das auch nach Restschuldbefreiung?

Ja, persönliche Haftung bleibt dauerhaft ausgeschlossen.

Was gilt bei Einstellung wegen Masseunzulänglichkeit?

Auch dann bleibt die Haftungsfreiheit bestehen.

Kann das Finanzamt trotzdem vollstrecken?

Es kann es versuchen – das BFH-Urteil gibt Ihnen jedoch eine klare Grundlage zur Verteidigung.


Wie wir Sie als Steuerberater und Rechtsanwalt im Insolvenzverfahren unterstützen

Wir vertreten Sie bei allen steuerlichen Fragen rund um Insolvenzverfahren, Masseverbindlichkeiten und neue Steuerschulden.

Unsere Leistungen im Überblick

BeratungsfeldUnser AngebotIhr Nutzen
Prüfung von SteuerbescheidenAnalyse von Umsatzsteuerbescheiden im InsolvenzverfahrenAbwehr unberechtigter Forderungen
Kommunikation mit dem FinanzamtSchriftverkehr und VerhandlungenEntlastung und Durchsetzung Ihrer Rechte
Einspruch und KlageverfahrenRechtsmittel gegen Steuerbescheide und VollstreckungenEffektive Verteidigung vor Finanzamt und Gericht
Begleitung im InsolvenzverfahrenAbgrenzung von Insolvenzforderungen und MasseverbindlichkeitenSicherheit für Schuldner und Insolvenzverwalter
Gestaltung im KrisenfallFrühzeitige steuerliche BeratungMinimierung von Haftungsrisiken
Zusammenarbeit mit InsolvenzverwalternUnterstützung bei UmsatzsteuervoranmeldungenVermeidung späterer Streitigkeiten

Fazit: Schutz vor neuen Steuerschulden aus der Insolvenzmasse

Das BFH-Urteil XI R 23/22 stärkt die Rechte von Schuldnern im Insolvenzverfahren. Masseverbindlichkeiten bleiben zwar bestehen, dürfen aber nicht als neue Steuerschulden auf den Schuldner übertragen werden, wenn sie ausschließlich durch den Insolvenzverwalter entstanden sind. Das sichert den echten wirtschaftlichen Neuanfang nach Restschuldbefreiung.

Wenn Sie vom Finanzamt wegen Umsatzsteuer nach einer Insolvenz in Anspruch genommen werden, prüfen wir für Sie, ob überhaupt eine Haftung besteht und setzen Ihre Rechte konsequent durch.