Stefan O. J. Klein
Rechtsanwalt und Steuerberater Köln

Aktuelles
28.5.2024 | Umsatzsteuer

Vorsteuerabzug – Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen

Das BMF-Schreiben vom 17. Mai 2024 behandelt die Zuordnung von Leistungen zum Unternehmensvermögen gemäß § 15 Absatz 1 UStG. Es basiert auf den Urteilen des EuGH und des BFH und gibt detaillierte Anweisungen zur Zuordnung, Dokumentation und den daraus resultierenden Änderungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass. Nachfolgend werden die wichtigsten Inhalte und Änderungen zusammengefasst:

Rechtsprechung zur Zuordnung

Der EuGH entschied am 14. Oktober 2021, dass der Vorsteuerabzug verweigert werden darf, wenn ein Gegenstand dem Privatvermögen zugeordnet wird und die Steuerverwaltung nicht rechtzeitig über die Zuordnung zum Unternehmensvermögen informiert wurde. Der BFH bestätigte dies am 4. Mai 2022 und stellte klar, dass objektive Beweisanzeichen für die Zuordnung innerhalb der Dokumentationsfrist ausreichend sind.

Anwendung der Rechtsprechung

Zuordnung

  • Vollständige Zuordnung: Leistungen, die ausschließlich für unternehmerische Tätigkeiten bezogen werden, müssen vollständig dem Unternehmen zugeordnet werden.
  • Zuordnungsverbot: Leistungen, die ausschließlich für nichtunternehmerische Tätigkeiten bezogen werden, dürfen nicht dem Unternehmen zugeordnet werden.
  • Mindestnutzung: Bei einheitlichen Gegenständen muss der unternehmerische Nutzungsanteil mindestens 10 % betragen, um eine Zuordnung zum Unternehmensvermögen zu ermöglichen.
  • Zuordnungswahlrecht: Unternehmer können einheitliche Gegenstände sowohl dem Unternehmens- als auch dem Privatvermögen zuordnen. Die Entscheidung muss durch Beweisanzeichen gestützt werden.

Die Zuordnung kann konkludent erfolgen, indem der Steuerpflichtige beim Erwerb des Gegenstands als Unternehmer handelt. Beispielsweise zeigt der Abschluss eines Vertrages über den Weiterverkauf von Strom aus einer Photovoltaikanlage die unternehmerische Nutzung.

Dokumentation und Dokumentationsfrist

Die Zuordnungsentscheidung muss bei Leistungsbezug dokumentiert werden. Diese Dokumentation kann durch die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs erfolgen. Fehlen objektive Beweisanzeichen, ist eine ausdrückliche Mitteilung an das Finanzamt erforderlich. Die Dokumentationsfrist endet regelmäßig am 31. Juli des Folgejahres.

Beispiele für objektiv erkennbare Beweisanzeichen:

  • Kauf oder Verkauf unter dem Firmennamen
  • Betriebliche Versicherung des Gegenstands
  • Bilanzielle und ertragsteuerrechtliche Behandlung
  • Abschluss von Verträgen zur Erzielung von Ausgangsumsätzen
  • Angaben in Bauantragsunterlagen, die eine unternehmerische Nutzung belegen

Zeugenbeweis oder Parteivernehmungen gelten nicht als objektive Beweisanzeichen.

Änderungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) wird in Abschnitt 15.2c um mehrere Punkte erweitert und angepasst:

  1. Zuordnung zum Unternehmen: Die Zuordnungsentscheidung muss durch äußere Beweisanzeichen erkennbar werden und kann auch konkludent erfolgen.
  2. Dokumentationsfrist: Eine rechtzeitige Dokumentation liegt vor, wenn sie bis zur gesetzlichen Regelabgabefrist erfolgt. Fristverlängerungen für Steuererklärungen haben keinen Einfluss auf die Dokumentationsfrist.
  3. Beweisanzeichen: Weitere objektiv erkennbare Beweisanzeichen werden hinzugefügt, beispielsweise betriebliche Versicherung oder Angaben in Bauantragsunterlagen.
  4. Zuordnung teilunternehmerisch genutzter Grundstücke und Gebäude: Die Zuordnung muss ebenfalls bei Leistungsbezug dokumentiert werden.

Anwendungsregelungen

Die Grundsätze des Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Das BMF-Schreiben vom 2. Januar 2014 wird aufgehoben.

Schlussbestimmung

Das Schreiben ist ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen verfügbar.


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