Stefan O. J. Klein
Rechtsanwalt und Steuerberater Köln

Steuerberater
Vorweggenommene Erbfolge

Vorweggenommene Erbfolge

Mit dem Tod bzw. dem Erbfall geht der gesamte Nachlass kraft Gesetztes auf die Erben gesamthänderisch über. Hat der Erblasser keine Anordnungen getroffen, so tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Um hier gestaltend als Erbe einzuwirken besteht die Möglichkeit einer lebzeitigen vorweggenommenen Erbfolge sowie von Verfügungen von Todeswegen. Als Steuerberater Köln empfehlen wir, die Erbfolge insbesondere in folgenden Fällen zu regeln:

Vermeidung sofort fälliger Ansprüche

Mit dem Erbfall sind Pflichtteilsansprüche und Pflichtteilsergänzungsansprüche von den Erben auszugleichen. Diese Ansprüche treffen Erben meist zu einem Zeitpunkt, zu dem sie nicht darauf vorbereitet sind und liquide Mittel fehlen. Der Erblasser sollte in diesen Fällen Vorkehrung zur Vermeidung dieser Ansprüche getroffen haben bzw. liquide Mittel bereitstellen, um diese Ansprüche auszugleichen.

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Erbschaftsteuer

Auch für die anfallende Erbschaftsteuer sollte Vorsorge getroffen werden. Dies kann etwa durch eine richtige Vermögensstruktur, die Wahl des richtigen Güterstandes und die Ausnutzung von Freibeträgen geschehen. Lässt sich Erbschaftsteuer nicht vermeiden, kann es sich anbieten, eine sog. Erbschaftsteuerversicherung abzuschließen.

Minderjährige Kinder

Sind die Kinder noch minderjährig, dürfte die Sicherung deren Ausbildung wesentliches Ziel sein. Dies kann etwa durch die Anordnung einer Testamentsvollstreckung als Dauervollstreckung bis zu einem bestimmten Alter der Kinder erreicht werden.

Unternehmensnachfolge

Bei der Unternehmensnachfolge steht regelmäßig der Erhalt des Unternehmens vor einer Zerschlagung bei Erbteilung im Vordergrund. Ziel muss es hier sein, eine qualifizierte Unternehmensleitung zu fördern.