Stefan O. J. Klein
Rechtsanwalt und Steuerberater Köln

Aktuelles
19.4.2024 | Erbschaftsteuer

Unwirksame Vermächtnisanordnung als Nachlassverbindlichkeit

Kann eine unwirsame Vermächtnisanordnung als Nachlassverbindlichkeit bei der Erbschaftsteuer mindernd berücksichtigt werden? Zusammenfassung des Urteils des FG München vom 17.01.2024 – 4 K 379/21

Das Finanzgericht München hat in einer aktuellen Entscheidung zur Berücksichtigungsfähigkeit von unwirksamen Vermächtnisanordnungen bei der Erbschaftsteuer Stellung genommen.

1. Leitsatz

Das Finanzgericht München entschied, dass der Vorerbe zivilrechtlich keine Vermächtnisanordnungen zu Lasten des Nacherben treffen kann, die das zur Nacherbschaft gehörende Vermögen betreffen. Solche Anordnungen sind unwirksam und können daher nicht als Nachlassverbindlichkeiten bei der Berechnung der Erbschaftsteuer berücksichtigt werden.

2. Sachverhalt

Die Klage richtete sich gegen einen Erbschaftsteuerbescheid, der nach dem Tod des Vorerben R und der vorverstorbenen Ehefrau E ergangen war. E und weitere waren Nacherben eines Grundstücksanteils, den die Vorerbin M besaß. M hatte testamentarisch Vermächtnisse zu Gunsten der Kläger in Bezug auf diese Beteiligung festgelegt. Die strittige Frage war, ob diese Vermächtnisse, die vom Vorerben angeordnet wurden, als Nachlassverbindlichkeiten bei der Erbschaftsteuer des Nacherben abzugsfähig sind.

3. Entscheidung des Finanzgerichts

Das Gericht wies die Klage ab. Es bestätigte, dass der Vorerbe nicht befugt ist, über das in der Vorerbschaft gebundene Vermögen von Todes wegen zu verfügen. Die zivilrechtlich unwirksamen Vermächtnisanordnungen des Vorerben belasten den Nacherben nicht und sind daher nicht als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig. Das Gericht bestätigte die Rechtmäßigkeit des Erbschaftsteuerbescheids, der den Erwerb der Nacherbin E aus der Nacherbschaft unter Einbeziehung des Grundstücksanteils und ohne Abzug der streitigen Vermächtnisse versteuerte.

4. Hinweise

Für Mandanten, die sich in der Rolle des Vorerben oder Nacherben befinden, ist es essentiell, die rechtlichen Grenzen ihrer Verfügungsbefugnisse über das Vermögen zu verstehen. Testamentarische Anordnungen sollten klar und eindeutig formuliert sein, um Unwirksamkeit und steuerliche Nachteile zu vermeiden. Zudem sollte die Testamentsgestaltung unter Einbeziehung von Fachberatern erfolgen, um steuerliche Optimierungspotenziale zu nutzen und rechtliche Fallstricke zu vermeiden.

5. Was wir für Sie als Steuerberater und Rechtsanwalt bei Testamenten und Erbschaftsteuererklärungen tun können.

Als Steuerberater und Rechtsanwälte sind wir darauf spezialisiert, Sie umfassend im Bereich der Erbschaftsteuer und Testamentsgestaltung zu beraten. Wir unterstützen Sie bei der Erstellung rechtssicherer Testamente, beraten Sie zur steuerlichen Optimierung Ihres Nachlasses und vertreten Sie bei erbschaftsteuerlichen Streitigkeiten vor den Finanzbehörden und Gerichten. Unsere Expertise umfasst sowohl die Beratung zur Vorerbschaft und Nacherbschaft als auch zur Gestaltung von Vermächtnissen, um die steuerliche Belastung zu minimieren und die Durchsetzung testamentarischer Anordnungen zu sichern.


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