Stefan O. J. Klein
Rechtsanwalt und Steuerberater Köln

Aktuelles
22.2.2024 | Blogger Influencer

Kein Abzug betrieblicher Aufwendungen für Kleidung und Accessoires von Influencern und Bloggern gemäß Einkommensteuerrecht

Das niedersächsische Finanzgericht hat in einer aktuellen Entscheidung vom 13. November 2023 (Aktenzeichen: 3 K 11195/21) Aufwendungen einer Mode-Influencerin oder Mode-Bloggerin für den Erwerb von bürgerlicher Kleidung und Mode-Accessoires nicht als Betriebsausgaben anerkannt, unabhängig von ihrem betrieblichen Nutzungsumfang.

Sachverhalt

Der zugrunde liegende Sachverhalt betrifft eine Klage einer Steuerpflichtigen, die als Mode-Influencerin auf verschiedenen Social-Media-Plattformen und über eine eigene Website einen Mode- und Lifestyle-Blog führt. Neben den Waren, die sie von verschiedenen Unternehmen zur Bewerbung erhalten hatte, erwarb sie auch diverse Kleidungsstücke und Accessoires, darunter Handtaschen namhafter Marken, mit dem Anspruch, diese Ausgaben als Betriebsausgaben bei ihrer gewerblichen Tätigkeit als Influencerin geltend zu machen.

Die Entscheidung

Das Finanzamt verweigerte den Abzug dieser Betriebsausgaben mit der Begründung, dass sämtliche Gegenstände auch privat genutzt werden könnten und somit eine Abgrenzung zwischen privater und betrieblicher Sphäre nicht möglich sei. Insbesondere habe die Klägerin nicht ausreichend dargelegt, in welchem Umfang sie die Kleidungsstücke und Accessoires jeweils für private oder betriebliche Zwecke genutzt habe.

Die Entscheidung wird wie folgt begründet:

  1. Unmöglichkeit der Trennung zwischen privater und betrieblicher Nutzung: Bei gewöhnlicher bürgerlicher Kleidung und Mode-Accessoires ist eine klare Trennung zwischen privater und betrieblicher Sphäre nicht möglich. Gemäß § 12 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) besteht ein Abzugsverbot für Aufwendungen, die der Lebensführung dienen, unabhängig davon, ob sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit erfolgen.
  2. Möglichkeit der Privatnutzung: Es ist unerheblich, wie die Klägerin die erworbenen Gegenstände konkret genutzt hat. Die bloße Möglichkeit der Privatnutzung von bürgerlicher Kleidung und Mode-Accessoires schließt eine steuerliche Berücksichtigung als Betriebsausgaben aus.
  3. Keine typische Berufskleidung: Die erworbenen Gegenstände erfüllen nicht die Kriterien typischer Berufskleidung, für die ein Betriebsausgabenabzug möglich wäre. Typische Berufskleidung ist nach ihrer objektiven Beschaffenheit nahezu ausschließlich für die berufliche Nutzung bestimmt und notwendig. Dies trifft nicht auf die von der Klägerin erworbenen Kleidungsstücke und Accessoires zu.
  4. Gleichbehandlung mit anderen Berufen: Der Beruf einer Influencerin oder Bloggerin wird steuerlich nicht anders behandelt als andere Berufe. Somit greifen die üblichen steuerrechtlichen Grundsätze und Kriterien auch für diese Tätigkeiten.
  5. Irrelevanz der tatsächlichen Nutzung: Die tatsächliche Nutzung der angeschafften Kleidungsstücke und Accessoires ausschließlich zu betrieblichen Zwecken ist für die steuerliche Beurteilung unbeachtlich.

Hinweis: Insgesamt zeigt das Urteil, dass das Einkommensteuerrecht bei der steuerlichen Behandlung von Aufwendungen für Kleidung und Accessoires von Influencern eine restriktive Haltung einnimmt. Es wird betont, dass eine klare Abgrenzung zwischen privater und betrieblicher Nutzung notwendig ist, um Betriebsausgaben steuerlich geltend machen zu können. Dies kann insbesondere für Influencerinnen und Bloggerinnen relevant sein, die häufig eine Vielzahl von Kleidungsstücken und Accessoires für ihre Tätigkeit erwerben.

Wie wir Sie als Blogger oder Incluencer unterstützen können:

  1. Eine umfassende steuerliche Beratung bieten, die auf die spezifischen Bedürfnisse und Herausforderungen von Influencern zugeschnitten ist.
  2. Eine genaue Buchhaltung führen, um Einnahmen und Ausgaben ordnungsgemäß zu erfassen und steuerlich optimal zu gestalten.
  3. Bei der Einhaltung steuerlicher Vorschriften und der Erfüllung von Steuerpflichten unterstützen, um mögliche Steuerrisiken zu minimieren.
  4. Strategien zur Steueroptimierung entwickeln, um die Steuerlast zu reduzieren und die finanzielle Situation zu verbessern.
  5. Bei der Abgrenzung zwischen betrieblichen und privaten Ausgaben helfen, um eine klare Trennung zu gewährleisten und steuerliche Probleme zu vermeiden.
  6. Beratung zur steuerlichen Behandlung von Einnahmen aus Kooperationen, Werbedeals und anderen Einkommensquellen bieten.
  7. Bei der Planung und Optimierung von Vorauszahlungen unterstützen, um Liquiditätsengpässe zu vermeiden und finanzielle Stabilität zu gewährleisten.
  8. Bei steuerlichen Prüfungen und Auseinandersetzungen mit den Finanzbehörden vertreten, um die Interessen der Influencer zu wahren und rechtliche Konformität sicherzustellen.
  9. Aktuelle steuerliche Entwicklungen verfolgen und Influencer über relevante Änderungen informieren, um sie proaktiv auf dem Laufenden zu halten.
  10. Ganzheitliche Finanz- und Steuerplanung bieten, um langfristige finanzielle Ziele zu erreichen und eine solide Grundlage für den Erfolg als Influencer zu schaffen.