Vorbereitung der Betriebsprüfung
Bereits vor dem ersten Prüfungstermin können Risiken angelegt sein: unvollständige Unterlagen, nicht erkannte Streitpunkte, fehlende Erläuterungen oder eine unzureichende Vorbereitung risikobehafteter Sachverhalte.
Regress nach Betriebsprüfung
Betriebsprüfungen können erhebliche steuerliche Folgen auslösen. Nachforderungen bei Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer oder Umsatzsteuer, Zinsen, geänderte Feststellungsbescheide, verdeckte Gewinnausschüttungen, Hinzuschätzungen oder die steuerliche Neubewertung ganzer Geschäftsmodelle können wirtschaftlich spürbare Belastungen verursachen.
Nicht jede nachteilige Prüfungsfeststellung begründet jedoch einen Anspruch gegen den Steuerberater. Eine Betriebsprüfung kann auch dann zu Mehrsteuern führen, wenn der Steuerberater ordnungsgemäß gearbeitet hat. Haftungsrechtlich relevant wird der Vorgang erst, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die steuerliche Vertretung, Sachverhaltsaufbereitung, Beratung oder Verfahrensführung pflichtwidrig war und hierdurch ein vermeidbarer Schaden entstanden ist.
Gerade bei Betriebsprüfungen liegt der Schwerpunkt häufig nicht in einem einzelnen Fehler, sondern im Gesamtverlauf: Welche Unterlagen wurden vorgelegt? Welche Tatsachen wurden erläutert? Welche Rechtspositionen wurden vertreten? Wurden Prüfungsfeststellungen hingenommen, obwohl Einwendungen möglich gewesen wären? Wurde rechtzeitig Einspruch eingelegt? Wurde eine finanzgerichtliche Klärung geprüft?
Steuerstreit und Haftung
Steuerberaterhaftung im Zusammenhang mit Betriebsprüfung und Steuerstreit betrifft nicht die bloße Unzufriedenheit mit einem ungünstigen Prüfungsergebnis. Entscheidend ist, ob der Steuerberater eine konkrete Pflicht aus dem Mandat verletzt hat und ob sich diese Pflichtverletzung auf das steuerliche Ergebnis ausgewirkt hat.
Bereits vor dem ersten Prüfungstermin können Risiken angelegt sein: unvollständige Unterlagen, nicht erkannte Streitpunkte, fehlende Erläuterungen oder eine unzureichende Vorbereitung risikobehafteter Sachverhalte.
Bei Schätzungen, ungeklärten Geldbewegungen, Umsatzsteuerkorrekturen, verdeckten Gewinnausschüttungen oder nicht anerkannten Betriebsausgaben kommt es häufig auf die präzise Darstellung des steuerlichen Sachverhalts an.
Haftungsfragen können entstehen, wenn rechtliche Einwendungen, Nachweise, Verfahrensrügen, Änderungsnormen, Schätzungsargumente oder steuerliche Wahlrechte nicht berücksichtigt wurden.
Eine tatsächliche Verständigung kann sinnvoll sein, kann aber Bindungswirkungen entfalten. Zu prüfen ist, ob der Mandant über Reichweite, Folgen und Alternativen ausreichend beraten wurde.
Nach Prüfungsfeststellungen müssen Änderungsbescheide geprüft und tragfähige Einwendungen rechtzeitig erhoben werden. Unterbleibt dies, kann die Mehrbelastung bestandskräftig werden.
Wird eine Klage nicht erhoben oder nicht ausreichend begründet, ist zu rekonstruieren, ob ein Finanzgerichtsverfahren bei ordnungsgemäßer Führung ein besseres Ergebnis ermöglicht hätte.
Typische Fallgruppen
Eine Betriebsprüfung beginnt nicht erst mit dem ersten Termin des Prüfers. Bereits die Vorbereitung kann entscheidend sein. Es geht um die Sichtung der Buchführungsunterlagen, die Analyse risikobehafteter Sachverhalte, die Prüfung offener Steuerfragen und die Abstimmung, wie bestimmte Geschäftsvorfälle erläutert werden sollen.
Haftungsrechtlich relevant kann eine unzureichende Vorbereitung insbesondere dann werden, wenn erkennbare Risiken nicht identifiziert, Unterlagen nicht zusammengestellt oder steuerlich bedeutsame Sachverhalte nicht rechtzeitig aufgearbeitet wurden. Das betrifft etwa Bargeschäfte, Kassenführung, Gesellschafterverrechnungskonten, Umsatzsteuer, verdeckte Gewinnausschüttungen, Fremdvergleich, private Nutzung, Betriebsvermögen oder Immobilien.
Entscheidend ist aber auch hier nicht nur, ob die Vorbereitung besser hätte sein können. Maßgeblich ist, ob eine konkrete Pflicht bestand, ob diese verletzt wurde und ob der spätere steuerliche Nachteil gerade hierauf beruht.
Pflichtverletzung · Schaden · Kausalität
Am Anfang steht der Mandatsinhalt. War der Steuerberater nur mit laufender Buchführung und Steuererklärungen beauftragt? Sollte er die Betriebsprüfung begleiten? Sollte er Stellungnahmen gegenüber dem Finanzamt abgeben? War er mit dem Einspruchsverfahren betraut? Oder sollte er ein finanzgerichtliches Verfahren vorbereiten?
Aus dem Mandat ergibt sich, welche Pflichten bestanden. Ein Steuerberater, der eine Betriebsprüfung begleitet, muss andere Aufgaben erfüllen als ein Berater, der lediglich einen Jahresabschluss erstellt hat. Ebenso unterscheidet sich die Pflicht zur allgemeinen steuerlichen Beratung von der Pflicht zur konkreten Vertretung in einem Einspruchsverfahren.
Der Schaden besteht häufig in einer steuerlichen Mehrbelastung, die durch Prüfungsfeststellungen, Änderungsbescheide oder verlorene Rechtsbehelfsmöglichkeiten entstanden ist. Hinzukommen können Zinsen, Säumnisfolgen, zusätzliche Beratungskosten oder Kosten eines Finanzgerichtsverfahrens.
Die Kausalität ist der zentrale Punkt. Selbst wenn eine Pflichtverletzung vorliegt, besteht ein Anspruch nur, wenn diese Pflichtverletzung den Schaden verursacht hat. Es muss also geprüft werden, ob eine andere Vorbereitung, ein anderer Vortrag, ein rechtzeitiger Einspruch oder eine Klage zu einem besseren Ergebnis geführt hätte.
„Der Schaden folgt nicht aus dem ungünstigen Prüfungsbericht allein, sondern aus dem steuerlich vermeidbaren Ergebnis.“
Prüfungsschwerpunkte
Schätzungsvoraussetzungen, Kassenmängel, Beleglage, Risikoaufklärung und Angriffsmöglichkeiten gegen das Mehrergebnis.
Geschäftsführervergütung, Tantiemen, Gesellschafterdarlehen, private Nutzung und Leistungsbeziehungen zur Gesellschaft.
Vorsteuerabzug, Rechnungen, Reverse Charge, Reihengeschäfte, Onlinehandel, Steuerbefreiungen und unzutreffende Steuersätze.
Betriebliche Veranlassung, Dokumentation, Nachweise, private Mitveranlassung und Darstellung gegenüber dem Prüfer.
Gewinnverteilung, Sonderbetriebsvermögen, Ergänzungsbilanzen, Gesellschafterwechsel und Grundlagenbescheide.
Betriebsvermögen, Sonderbetriebsvermögen, Betriebsaufspaltung, gewerblicher Grundstückshandel und erweiterte Gewerbesteuerkürzung.
Steuerverfahren und Regress
Steuerberaterhaftung nach einer Betriebsprüfung lässt sich nicht isoliert aus dem Prüfungsbericht beurteilen. Häufig entsteht der Schaden erst durch das Zusammenspiel mehrerer Schritte: Prüfungsfeststellung, Änderungsbescheid, Einspruch, Einspruchsentscheidung, Klagefrist und gegebenenfalls finanzgerichtliches Verfahren.
Eine sorgfältige Prüfung muss deshalb den gesamten Verlauf abbilden. Es ist zu klären, ob Fehler bereits in der laufenden Buchführung oder Erklärungserstellung angelegt waren, ob sie in der Betriebsprüfung hätten korrigiert oder erklärt werden können, ob Rechtsbehelfe gegen Änderungsbescheide möglich gewesen wären und ob ein Finanzgerichtsverfahren Aussicht auf Erfolg gehabt hätte.
Mitunter kann der steuerliche Schaden durch Einspruch, Änderungsantrag, Aussetzung der Vollziehung, Klage oder andere verfahrensrechtliche Schritte noch begrenzt werden. Regress und steuerliches Ausgangsverfahren sollten daher strategisch aufeinander abgestimmt werden.
Einordnung
Die folgenden Fragen zeigen, ob aus einem nachteiligen Prüfungsergebnis ein haftungsrechtlich relevanter Regressfall werden kann.
Unterlagen
Gerade bei Betriebsprüfungen ist die zeitliche Ordnung der Unterlagen wichtig. Es muss nachvollziehbar sein, welche Informationen wann vorlagen, welche Prüfungsfeststellungen wann bekannt waren, welche Reaktionen erfolgten und welche Verfahrensschritte unterblieben sind.
Ablauf
Die Prüfung verbindet die Rekonstruktion des Betriebsprüfungs- und Steuerstreitverlaufs mit der zivilrechtlichen Bewertung eines möglichen Regressanspruchs.
Wir ordnen Prüfungsanordnung, Prüfungstermine, Prüfungsfeststellungen, Schlussbesprechung, Änderungsbescheide, Einspruch und Finanzgericht.
Wir arbeiten heraus, welche Feststellungen zur Mehrsteuer geführt haben und welche Argumente, Unterlagen oder Einwendungen verfügbar waren.
Entscheidend ist, ob der Steuerberater zur Vorbereitung, Vertretung, Bescheidprüfung, Rechtsbehelfseinlegung oder gerichtlichen Weiterverfolgung verpflichtet war.
Wir prüfen, ob bei ordnungsgemäßer Beratung oder Vertretung ein besseres steuerliches Ergebnis erreichbar gewesen wäre.
Auf Grundlage der steuerlichen Rekonstruktion wird der mögliche Schaden beziffert. Parallel wird geprüft, ob Verjährung droht.
In Betracht kommen Anspruchsanmeldung, Berufshaftpflichtversicherung, Vergleichsverhandlungen oder gerichtliche Durchsetzung.
Steuerliche Rekonstruktion
Regressansprüche gegen Steuerberater im Zusammenhang mit Betriebsprüfungen sind oft komplexer als klassische Beratungsfehler. Der Schaden ergibt sich nicht einfach daraus, dass das Finanzamt Mehrsteuern festgesetzt hat. Vielmehr muss aufgearbeitet werden, ob diese Mehrsteuern steuerlich vermeidbar gewesen wären.
Dazu muss der ursprüngliche Steuerfall häufig erneut analysiert werden. Steuererklärungen, Jahresabschlüsse, Buchführungsdaten, Prüfungsberichte, Bescheide, Einspruchsentscheidungen, Schriftsätze und finanzgerichtliche Unterlagen müssen zusammengeführt werden. Erst dann lässt sich beurteilen, ob eine andere Sachverhaltsdarstellung, ein anderer Vortrag oder ein rechtzeitiger Rechtsbehelf zu einem besseren Ergebnis geführt hätte.
Als Rechtsanwalt und Steuerberater verbinden wir die zivilrechtliche Anspruchsprüfung mit der steuerlichen Analyse des Ausgangsverfahrens.
Zur Hauptseite Steuerberaterhaftung
FAQ
Bei Regressfällen nach Betriebsprüfungen entscheidet regelmäßig nicht nur der Prüfungsbericht, sondern die Frage, ob ein anderes steuerliches Ergebnis bei ordnungsgemäßer Beratung erreichbar gewesen wäre.
Nicht automatisch. Eine Betriebsprüfung kann auch bei ordnungsgemäßer Beratung zu Mehrsteuern führen. Ein Anspruch kommt erst in Betracht, wenn eine konkrete Pflichtverletzung des Steuerberaters vorliegt, hierdurch ein Schaden entstanden ist und ein besseres steuerliches Ergebnis erreichbar gewesen wäre.
Ja, wenn der Steuerberater mit der Begleitung der Betriebsprüfung beauftragt war und eine unzureichende Vorbereitung dazu geführt hat, dass vermeidbare Prüfungsfeststellungen bestandskräftig oder wirtschaftlich nachteilig wurden.
Dann ist zu prüfen, ob Einwendungen möglich und erfolgversprechend gewesen wären. Ein Regressanspruch setzt voraus, dass der nicht erhobene Einwand voraussichtlich zu einem günstigeren steuerlichen Ergebnis geführt hätte.
Ja, das kann in Betracht kommen, wenn eine tatsächliche Verständigung ohne ausreichende Sachverhaltsaufklärung oder ohne ordnungsgemäße Beratung über die Folgen abgeschlossen wurde. Zu prüfen ist jedoch, ob die Verständigung im damaligen Kontext pflichtwidrig und wirtschaftlich nachteilig war.
Eine Haftung kann in Betracht kommen, wenn der Steuerberater mit dem Einspruchsverfahren beauftragt war und steuerlich tragfähige Einwendungen nicht erhoben, Fristen versäumt oder Unterlagen nicht vorgelegt wurden.
Dann ist zu prüfen, ob der Steuerberater für die weitere Rechtsverfolgung verantwortlich war, ob auf die Klagefrist hingewiesen wurde und ob die Klage Aussicht auf Erfolg gehabt hätte.
Bei tragfähigen Regressansprüchen ist regelmäßig die Berufshaftpflichtversicherung des Steuerberaters einzubeziehen. Dafür muss der Anspruch steuerlich und haftungsrechtlich nachvollziehbar aufbereitet werden.
Der Schaden folgt nicht allein aus dem ungünstigen Prüfungsergebnis. Es muss dargelegt werden, welches steuerliche Ergebnis bei ordnungsgemäßer Beratung oder Vertretung erreichbar gewesen wäre. Dafür ist eine Rekonstruktion des steuerlichen Ausgangsverfahrens erforderlich.
Weitere Themen im Bereich Steuerberaterhaftung
Regress nach Betriebsprüfung
Wenn eine Betriebsprüfung, ein Einspruchsverfahren oder ein Finanzgerichtsverfahren zu einem steuerlichen Schaden geführt hat und Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Beratung oder Vertretung bestehen, prüfen wir die Erfolgsaussichten eines Regressanspruchs gegen den Steuerberater.